Entfall der Mehrwertsteuer auf Photovoltaik-Produkte für Privatkunden
Im Rahmen einer Förderung erneuerbarer Energien wurde Ende letzten Jahres beschlossen, dass Photovoltaik-Produkte von der Mehrwertsteuer befreit werden, um die Verbreitung von Solarenergie zu fördern. Somit gibt es für Privatpersonen ab dem 1.1.2023 eine erhebliche Steuerentlastung beim Kauf von Solarprodukten.
Dies bedeutet, dass beim Kauf von Photovoltaik-Systemen und Komponenten keine Mehrwertsteuer (“Nullsteuersatz”) mehr anfällt, sofern bestimmte Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllt sind.
Diese Voraussetzungen treffen auf Privatpersonen zu, wenn:
- Der Erwerber auch Betreiber der Anlage ist.
- Sich Rechnungs- und Lieferadresse in Deutschland befinden.
- Die Anlage im Marktstammdatenregister registriert wird.
- Die Anlage auf einem begünstigten Gebäude installiert wird oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktdatenstammregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Nur in diesem Fall dürfen wir Ihnen die Solaranlagen und Komponenten ohne Mehrwertsteuer verkaufen. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie weiter unten.
Mit der Bestellung eines mehrwertsteuerbefreiten Produktes aus unserem Shop, bestätigt der Käufer, dass die Voraussetzungen gemäß Umsatzsteuergesetz §12 Abs. 3 UStG erfüllt sind und er entsprechend berechtigt ist.
Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. weil Sie für Ihr Gewerbe bestellen), können Sie dieser Annahme bzw. Bestätigung beim Kauf und auch umgehend nach Kauf widersprechen.
Nutzen Sie dazu am besten das Anmerkungsfeld direkt im Bestellvorgang. Alternativ schreiben Sie uns einfach eine Nachricht per E-Mail oder über unser Kontaktformular. Sie erhalten dann eine korrigierte Rechnung, in der die 19% Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.
Beachten Sie: Wenn sich im Nachgang herausstellt, dass die Berechtigung für die Mehrwertsteuerbefreiung bei Ihrer Bestellung nicht besteht, wird der tatsächliche Steuersatz von 19% angesetzt und Ihnen die daraus resultierende Differenz weiterbelastet. Der fehlende Mehrwertsteuerbetrag ist dann sofort fällig.
Auszug aus §12 UStG – hier Absatz 3:
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
- die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
- den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
- die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
- die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.